Grundlagen und Förderung

Markenanmeldung mit SME Fund
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Ein Blick in die sozialen Medien reicht aus, um zu verdeutlichen, welchen Stellenwert die Kennzeichnung der eigenen Produkte hat. Gerade junge Menschen identifizieren sich zunehmend mit Marken, egal ob es um die Bekleidung, das Auto, das Smartphone oder den Lieblingskaffee geht. Doch Marken helfen jungen Influencer:innen nicht nur bei der Selbstdarstellung. Vielmehr können Sie auch Emotionen wecken, Qualität bezeugen und das Vertrauen der Konsument:innen in das eigene Produkt stärken. Doch wie entsteht eigentlich meine eigene eingetragene Marke? In diesem Blogartikel wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über den Anmeldeprozess einer Marke geben und Ihnen verraten, warum es gerade jetzt Sinn macht sich mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Hinweis
Neben der Eintragung (§ 4 Nr. 1 MarkenG) kann der Markenschutz auch durch Benutzung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder aufgrund notorischer Bekanntheit des Kennzeichens (§ 4 Nr. 3 MarkenG) entstehen. Auf diese beiden Alternativen soll an dieser Stelle nicht eingegangen werden, da die Markenanmeldung den relevantesten Weg zum Markenschutz für KMUs und Startups darstellt.

Markenformen

Noch bevor es an die Markenanmeldung geht, stellt sich zunächst die Frage: Was kann überhaupt als Marke geschützt werden? In Deutschland (und auch Europa) lassen sich Wörter, Buchstaben, Zahlen, dreidimensionale Formen und unter bestimmten Umständen sogar Farben als Marke schützen. Die wohl gängigsten Markenformen sind die Wortmarke, die Bildmarke und die Wort-/Bildmarke. Mithilfe der Wortmarke kann eine bestimmte Zeichenabfolge unabhängig von ihrer Darstellungsform (z. B. Groß- und Kleinschreibung) geschützt werden wohingegen die Bildmarke lediglich zweidimensionale Gestaltungen (Bilder und grafische Elemente) schützt, die keine Wortmarkenbestandteile enthalten. Mit der Wort-/Bildmarke lassen sich beide Darstellungsformen kombinieren, da hier Wortelemente in Kombination mit einer bestimmten grafischen Ausgestaltung geschützt werden (wichtig: Auch die Schriftart oder Farbe der Schrift kann eine grafische Ausgestaltung begründen). Aufgrund dieser Konstellation, kann eine Wort-/Bildmarke aus taktischer Sicht eine kluge Wahl sein. Soll ein Markenname angemeldet werden, der in seinem Wortlaut allein nicht schutzfähig ist, kann dieser – eine unterscheidungskräftige grafische Ausgestaltung vorausgesetzt – als Wort-/Bildmarke angemeldet werden. Doch wie bestimmt sich eigentlich, welche Namen schutzfähig sind und welche nicht?

Anforderungen an die Marke

Für die Bestimmung, ob eine schutzfähige Marke vorliegt, gilt es zunächst zu überprüfen, ob einer Eintragung absolute Schutzhindernisse (§ 8 II MarkenG) entgegenstehen. Das Vorliegen solcher Schutzhindernisse wird durch das deutsche Marken- und Patentamt (DPMA) oder das europäische Marken- und Patentamt (EUIPO) geprüft. Das Hauptaugenmerk wird bei dieser Prüfung darauf gerichtet, ob die Bezeichnung hinreichende Unterscheidungskraft vorweist. Hieran fehlt es beispielsweise bei lediglich beschreibenden Bezeichnungen oder bei Bezeichnungen, die für die Allgemeinheit verfügbar bleiben müssen. So ergibt sich beispielsweise kein Problem, wenn unter der Marke „Apple“ Smartphones und Tablets vertrieben werden, wohingegen der Verkauf von Äpfeln unter dieser Marke nicht möglich wäre. Weitere Schutzhindernisse bestehen dann, wenn die Individualmarke gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstößt oder Hoheitszeichen (z. B. Staatsflaggen) verwendet.

Ein wichtiger Hinweis an dieser Stelle
Durch die Markenämter wird im Anmeldeverfahren lediglich eine formelle und materielle Prüfung der Markenanmeldung durchgeführt. Eine Markenrecherche findet nicht statt. Es gilt also vor jeder Anmeldung selbst zu überprüfen, ob bereits eine ältere identische oder ähnliche Marke besteht. Eine solche Recherche erfordert nicht unbedingt die Beauftragung von externen Dienstleistern. Vielmehr kann sie selbst unter Zuhilfenahme diverser Datenbanken durchgeführt werden:

Nachdem das Markenamt ihre mangelfreie Anmeldung geprüft hat, wird die Marke eingetragen und veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist. Innerhalb dieser können Inhaber:innen von älteren Marken bei einer Verwechslungsgefahr zwischen deren älteren und der neu angemeldeten Marke Widerspruch einlegen.

Praxistipp
Oft gelingt bei der Kollision von Marken eine außergerichtliche Einigung über sog. Abgrenzungsvereinbarungen. Hier verpflichten sich die Parteien, die Kennzeichnung nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu verwenden und passen ggf. das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Markenanmeldung entsprechend an.
Um das Risiko eines potenziellen Widerspruchs möglichst gering zu halten, bietet es sich an, ein möglichst präzises Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für die Anmeldung zu erstellen.

Waren und Dienstleistungen – die Nizza Klassifikation

Der Markenschutz wird nicht pauschal für alle Leistungen eines Unternehmens vergeben. Im Rahmen der Markenanmeldung gilt es festzulegen, für welche Waren und Dienstleistungen das Kennzeichen konkret genutzt werden soll. Die Waren und Dienstleistungen werden hierbei durch die sog. Nizza-Klassifikation unterteilt. Jede dieser 45 Klassen enthält eine bestimmte Produkt- oder Materialgruppe, wobei auch innerhalb einer Klasse nur bestimmte Waren/Dienstleistungen im Rahmen der Anmeldung beansprucht werden können. An dieser Stelle sollte nicht nach dem Motto „viel hilft viel“ vorgegangen werden. Mit der Angabe unnötig vieler Waren und Dienstleistungen wird die Marke angreifbar, da sich der Kreis potenzieller Widerspruchsgegner:innen vergrößert. Weiterhin könnte die Beanspruchung von Waren/Dienstleistungen die eigentlich gar nicht unter der Kennzeichnung vertrieben werden sollen in einer Nichtbenutzungseinrede enden. Auch die Kosten der Anmeldung bestimmen sich unter anderem danach, wie viele Waren- und Dienstleistungsklassen in der Anmeldung beansprucht werden.

Kosten der Anmeldung und Schutzwirkung

Die Kosten der Markenanmeldung werden von einer Reihe von Faktoren beeinflusst, allem voran, ob eine nationale oder internationale Marke angemeldet werden soll. Die Grundgebühr beim DPMA (Schutz nur für Deutschland) beträgt bei einer elektronischen Anmeldung 290 € und erlaubt die Angabe von bis zu drei Nizza Klassen. Jede weitere Klasse kostet dann 100 €. Deutlich teurer gestalten sich die Preise für eine Anmeldung beim EUIPO, allerdings erlangen Sie hier unionsweiten Schutz. Die Grundgebühr für eine Unionsmarke mit einer Klasse beträgt 850 €, die Gebühr für die zweite Klasse 50 € und ab der dritten Waren- und Dienstleistungsklasse kostet jede weitere Klasse 150 € extra. Die Schutzdauer einer Marke beträgt in den meisten Unionsländern (auch in Deutschland) 10 Jahre. Danach kann der Schutz beliebig oft für weitere 10 Jahre verlängert werden. Eine Markenanmeldung kann also als langfristige Investition angesehen werden, für die aktuell ein überaus günstiger Zeitpunkt ist.

SME Fund

Als Maßnahme zur Milderung der Folgen der Corona Pandemie, bietet der EUIPO mit dem SME Fund eine Initiative zur Förderung von KMUs an. Diese sollen bei der Anmeldung von Marken und Geschmacksmustern finanziell unterstützt werden. Auf Antrag werden durch den KMU-Fonds des EUIPO 75 % der Anmeldegebühren von nationalen oder europäischen Marken erstattet (insgesamt bis zu 2.250 €, es sind also mehrere Anmeldungen pro KMU möglich). Anträge hierfür können noch bis zum 16.12.2022 gestellt werden, wobei die Fördermittel auf 15 Mio. € begrenzt sind. Schnell sein lohnt sich also.

Nähere Informationen zum SME Fund und zur Antragsstellung finden Sie hier.


Quellen:

dpma.de/marken/markenschutz
dpma.de/docs/…/bro_marken_dt.pdf – Informationsbroschüre zum Markenschutz
dpma.de/docs/…/a9510.pdf – Kostenmerkblatt
ihk-muenchen.de/…/Namen-und-Logos-schützen
euipo.europa.eu/…/trade-marks-basics
europa.eu/…/trade-marks
wbs-law.de/markenrecht

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